Allgemeine Lieferbedingungen und Geschäftsbedingungen der
AMC Industrietechnik GmbH

§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Textform genügt die die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB); die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Gesamtfälligkeitsklausel: Kommt der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, werden alle noch offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber sofort fällig, unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen; ferner Pandemien, Epidemien oder behördlich angeordnete Betriebsschließungen; Naturkatastrophen; Krieg, Embargo oder andere staatliche Eingriffe in den Warenverkehr; Cybervorfälle oder Angriffe auf IT-Infrastrukturen des Verkäufers oder seiner Zulieferer sowie die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, sofern der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte.

(7) Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(8) Führt ein Ereignis im Sinne von Abs.6) zu einer dauerhaften und wesentlichen Störung des Vertragsgefüges, sind die Parteien verpflichtet, in Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände einzutreten. Kommt eine Einigung nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat.
  • seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Verkäufer, gleich welcher Art, insbesondere Gewährleistungs-, Schadensersatz- oder sonstige vertragliche Ansprüche, an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Eine ohne diese Zustimmung vorgenommene Abtretung ist dem Verkäufer gegenüber unwirksam.

(9) Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt, wenn Mängel auf einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Handhabung durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte beruhen, sofern der Verkäufer die Montage oder Inbetriebnahme nicht selbst durchgeführt oder überwacht hat.

(10) Bei Reparatur- und Instandhaltungsleistungen des Verkäufers beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Abnahme der Reparaturleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die vom Verkäufer durchgeführten Arbeiten sowie die hierbei verwendeten Materialien und Ersatzteile. Für bereits vorhandene Mängel an Teilen, die nicht Gegenstand der Reparaturleistung waren, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung.

§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Die Haftung des Verkäufers für Schäden, die im Rahmen von Reparatur-, Wartungs- oder sonstigen Dienstleistungsaufträgen entstehen, ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Wert des jeweiligen Reparatur- oder Dienstleistungsauftrages (Nettorechnungsbetrag) begrenzt, sofern es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, von Leib, Leben oder Gesundheit oder um vorsätzliches Handeln handelt.

(9) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber vom Verkäufer nicht freigegebene Betriebsmittel, Schmierstoffe, Ersatzteile oder Zusatzstoffe verwendet hat oder dass an dem Reparaturgegenstand nach Abschluss der Reparaturleistung durch den Auftraggeber oder Dritte eigenmächtige Änderungen oder Eingriffe vorgenommen wurden.

(10) Soweit der Auftraggeber dem Verkäufer Gegenstände zur Reparatur übergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verkäufer vor Beginn der Arbeiten vollständig und wahrheitsgemäß über alle bekannten Vorschäden, Vorbehandlungen und die bisherige Verwendung des Gegenstandes zu informieren. Unterlässt er dies, haftet der Verkäufer nicht für Schäden, die bei vollständiger Information hätten vermieden werden können.


§ 9 Bereitstellung von Kandidatenprofilen
(1) Auf Wunsch des Kunden (Entleiher) können Mitarbeiter des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) überlassen werden. Die Mitarbeiter verbleiben in einem Arbeitsverhältnis zur AMC Industrietechnik GmbH (Verleiher).

(2) Der überlassene Mitarbeiter hat nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher gemäß § 8 Abs. 2 AÜG Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers (Equal Pay). Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung unverzüglich alle für die Berechnung des Equal-Pay-Anspruchs erforderlichen Informationen zu übermitteln. Mehrkosten, die sich aus dem Equal-Pay-Anspruch ergeben, trägt der Entleiher.

(3) Mit Beginn des jeweiligen Einsatzes gelten diese AGB als vom Entleiher anerkannt.

(4) Kommt es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassung zu einer Festanstellung des überlassenen Mitarbeiters beim Entleiher, ist der Verkäufer berechtigt, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % des vereinbarten jährlichen Bruttogehalts einschließlich aller Sonderzahlungen (z. B. Tantiemen, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vom Entleiher zu verlangen.
§10 Haftungsausschluss Produktionsausfälle
Wir haften nicht für Schäden an unseren Produkten und für Folgeschäden aus dem Einsatz unserer Produkte, die aus der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung für das entsprechende Produkt oder aus natürlicher Abnutzung bzw. fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Wartung des entsprechenden Produkts durch nicht von uns beauftragte Dritte resultieren. Insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden infolge eines Ausfalls eines Produktes aufgrund von fehlender Netzspannung oder eines technischen Defekts. Sofern dem Käufer oder Betreiber durch den Ausfall eines unserer Produkte ein Folgeschaden entstehen kann, ist er verpflichtet, bei der Installation unseres Produktes gleichzeitig eine adäquate Absicherung gegen einen möglichen Folgeschaden aufgrund eines möglichen Ausfalls vorzunehmen. Bei der Art der adäquaten Absicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung, die der Käufer oder
Betreiber vor Ort zu verantworten hat. Beispielhaft als Absicherung seien eine zweite Anlage oder eine Doppelanlage (mit selektiv abgesicherten Pumpen), ein Notstromaggregat, eine deutlich wahrnehmbare (netzunabhängige) Alarmanlage oder die Weiterleitung eines Alarms auf elektronischem Wege genannt. Zu den Folgeschäden gehören insbesondere Schäden infolge Wasseraustritt oder Feuchtigkeit in unbelüfteten Räumen. Bei vom Kunden vorgenommenen Reparaturen oder Änderungen wird jede Verantwortung abgelehnt und gelten jegliche Ansprüche als aufgehoben


§ 11 Eigentumsvorbehalt und Erweitertes Pfandrecht
(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Bei laufender Geschäftsbeziehung bleibt die Vorbehaltsware bis zum Ausgleich aller – auch künftiger und bedingter – Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers, einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers bereits bezahlt wurden.

(3) Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Verarbeitung: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verkäufer entstehen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit Waren anderer Lieferanten, die ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(4) Verlängerter Eigentumsvorbehalt – Weiterveräußerung und Vorausabtretung: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt; der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Pfändungsschutz und Anzeigepflicht: Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

(6) Rücknahmerecht: Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder liegen Umstände vor, die eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage erkennen lassen – insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens –, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich erklärt wird.

(7) Auskunftspflicht und Versicherung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Er ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen zu geben.

(8) Freigabepflicht: Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(9) AMC Industrietechnik steht neben dem gesetzlichen Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand zusammenhängen.


§ 12 Datenschutz
(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und der von ihm benannten Kontaktpersonen zum Zwecke der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen des Verkäufers, insbesondere zur Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen).

(2) Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung des Vertragszwecks sowie zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (insbesondere §§ 147, 257 HGB, § 147 AO) erforderlich ist.

(3) Soweit zur Vertragserfüllung erforderlich, kann der Verkäufer personenbezogene Daten an Dritte übermitteln (z. B. Transportunternehmen, Versicherungen, Steuerberater, Rechtsanwälte, Kreditinstitute). Eine Übermittlung in Drittstaaten außerhalb des EWR erfolgt nur, wenn hierfür ein geeignetes Schutzniveau gewährleistet ist.

(4) Betroffene Personen haben gegenüber dem Verkäufer als Verantwortlichem folgende Rechte: Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Betroffene Personen haben zudem das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren.

(5) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die AMC Industrietechnik GmbH. Anfragen zum Datenschutz sind schriftlich an die info@amc.gmbh zu richten. Weiterführende Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung des Verkäufers, die auf der Website des Verkäufers abrufbar ist.


§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Karlsruhe oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.  Gewährleistungsansprüche gegen den
Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen  Voraussetzungen und nach Maßgabe  dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden  Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer
gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der  Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung  vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des  Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden  bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei  Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind  außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands  typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner  Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,  geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers  oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Bereitstellung von Kandidatenprofilen
(1) Auf Wunsch des Kunden (Entleiher) werden unsere Mitarbeiter für  gewissen Einsätze entliehen. Die Mitarbeiter bleiben auch bei der Überlassung an den Kunden Eigentum der AMC Industrietechnik GmbH.

(2) Mit jeder Versendung eines Mitarbeiters gelten die AGB´s durch den Kunden als anerkannt.

(3) Kommt es im Zeitraum von drei Monaten nach Entleihung des  Mitarbeiters zu einer Anstellung des Mitarbeiters der beim Kunden eingesetzt war, ist die AMC Industrietechnik GmbH berechtigt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 25% auf das jährliche Bruttogehalt, einschließlich aller Sonderzahlungen (z.B. Tantiemen, Provisionen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vom Kunden zu verlangen.

§10 Haftungsausschluss Produktionsausfälle
Wir haften nicht für Schäden an unseren Produkten und für Folgeschäden aus dem Einsatz unserer Produkte, die aus der Nichtbeachtung der Betriebsanleitung für das entsprechende Produkt oder aus natürlicher  Abnutzung bzw. fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. Wartung  des entsprechenden Produkts durch nicht von uns beauftragte Dritte  resultieren. Insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden infolge eines  Ausfalls eines Produktes aufgrund von fehlender Netzspannung oder eines technischen Defekts. Sofern dem Käufer oder Betreiber durch den Ausfall  eines unserer Produkte ein Folgeschaden entstehen kann, ist er  verpflichtet, bei der Installation unseres Produktes gleichzeitig eine  adäquate Absicherung gegen einen möglichen Folgeschaden aufgrund  eines möglichen Ausfalls vorzunehmen. Bei der Art der adäquaten  Absicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelfallentscheidung,  die der Käufer oder Betreiber vor Ort zu  verantworten hat. Beispielhaft als Absicherung seien eine zweite Anlage  oder eine Doppelanlage (mit selektiv abgesicherten Pumpen), ein  Notstromaggregat, eine deutlich wahrnehmbare (netzunabhängige)  Alarmanlage oder die Weiterleitung eines Alarms auf elektronischem  Wege genannt. Zu den Folgeschäden gehören insbesondere Schäden infolge Wasseraustritt oder Feuchtigkeit in unbelüfteten Räumen. Bei vom Kunden vorgenommenen Reparaturen oder Änderungen wird jede  Verantwortung abgelehnt und gelten jegliche Ansprüche als aufgehoben

§ 11 Erweitertes Pfandrecht
AMC Industrietechnik steht neben dem gesetzlichen Pfandrecht auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen  Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf  Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand zusammenhängen.

§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen  Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Karlsruhe oder der Sitz des Auftraggebers. Für  Klagen gegen  den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Karlsruhe ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung  unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den  internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die  Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand Juni 2026
AMC Industrietechnik GmbH